Öffentlicher-Dienst-Organisation im Einstellungstest üben

Fachfragen zu „Öffentlicher-Dienst-Organisation“, wie sie im Wissensteil vorkommen. Erst die Theorie, dann Beispielaufgaben mit Lösung.

30 Aufgaben5 davon gratis
THEORIE

Du ordnest Behörden der richtigen Ebene und Stufe zu und hältst ähnliche Fachbegriffe auseinander.

Kurz & knapp

Drei Ebenen: Bund, Länder, Kommunen. Die Kommunen gehören staatsrechtlich zu den Ländern.

Auch die meisten Bundesgesetze führen die Länder aus (Art. 83 GG).

Die Verwaltung gehört zur Exekutive und ist an Gesetz und Recht gebunden.

Stufen von oben: oberste, obere, mittlere und untere Behörde.

Mittelbar verwalten selbständige Träger: Körperschaft, Anstalt oder Stiftung.

Merke

Kläre erst die Ebene, dann den Träger.

Aufgaben und Behörden einer Ebene zuordnen

Bund, Länder und Kommunen haben je eigene Aufgaben und eigene Behörden.

Föderalismus: Staatliche Aufgaben sind auf Bund und Länder verteilt.

Bund: Auswärtiges, Verteidigung, Zoll, Grenzschutz. Länder: Polizei, Schulen, Justiz, Finanzämter.

Kommunen: Meldewesen, Kitas, Gemeindestraßen, Abwasser. Art. 28 Abs. 2 GG sichert ihre Selbstverwaltung.

Das Jobcenter betreiben meist Arbeitsagentur und Kommune gemeinsam.

Beispiel

Ein Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt betreut den Rhein.

Bundeswasserstraßen verwaltet der Bund mit eigenen Behörden.

= Bundesbehörde

Häufiger Fehler

Das Finanzamt für eine Bundesbehörde halten, obwohl es eine Landesbehörde ist und nur das Hauptzollamt zum Bund gehört.

Verwaltung in der Gewaltenteilung einordnen

Die Verwaltung führt Gesetze im Einzelfall aus und bildet mit der Regierung die Exekutive.

Gewaltenteilung (Art. 20 GG): Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung. Verwaltung und Gerichte sind an Gesetz und Recht gebunden.

Vorrang des Gesetzes: Kein Verwaltungshandeln darf einem Gesetz widersprechen.

Vorbehalt des Gesetzes: Eingriffe in Rechte brauchen eine gesetzliche Grundlage.

Über Klagen gegen Bescheide entscheiden die Verwaltungsgerichte.

Beispiel

Ein Amt untersagt ein Straßenfest.

Ein Verbot ist ein Eingriff, also braucht das Amt eine Rechtsgrundlage.

Fehlt sie, verstößt es gegen den Vorbehalt des Gesetzes.

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