Verwaltungsrecht und Verfahren im Einstellungstest üben
Berufsspezifisches Wissen für dein Auswahlverfahren: die Grundlagen zu Verwaltungsrecht und Verfahren, kompakt aufbereitet und mit Beispielaufgaben zum Selbsttest.
Hier geht es um das Handwerkszeug jeder Behörde: Wie kommt eine Entscheidung zustande, ab wann gilt sie, und wie kann man sich dagegen wehren? Im Mittelpunkt stehen der Verwaltungsakt, das Verfahren davor, das Ermessen der Behörde und der Weg über Widerspruch und Klage.
Die Fragen bleiben auf Prinzipienebene. Verlangt wird kein auswendig gelernter Gesetzestext, sondern das Verständnis der Begriffe und die Fähigkeit, einen vorgelegten Sachverhalt einzuordnen.
So gehst du vor
Kläre zuerst: Geht es um das Verfahren, die Entscheidung selbst oder um den Rechtsschutz danach
Prüfe bei jeder Maßnahme, ob überhaupt ein Verwaltungsakt vorliegt
Achte auf Signalwörter: „kann“ deutet auf Ermessen, „ist zu“ auf eine gebundene Entscheidung
Merke dir die Monatsfristen für Widerspruch und Klage als festen Anker
Grundsätze des Verwaltungshandelns
Keine Behörde handelt frei — sie ist an Gesetz und Recht gebunden.
Vorrang des Gesetzes — kein Handeln gegen geltendes Recht
Vorbehalt des Gesetzes — Eingriffe brauchen eine gesetzliche Grundlage
Gleichbehandlung — vergleichbare Fälle werden gleich entschieden
Zuständigkeit — es entscheidet die sachlich und örtlich richtige Stelle
Wer nicht weiß, welche Stelle zuständig ist, geht in vielen Kommunen zuerst zum Bürgeramt (auch Bürgerbüro): Es erledigt die häufigsten Anliegen selbst und verweist sonst an die richtige Behörde.
Das Verwaltungsverfahren
Bevor entschieden wird, hat die Behörde Pflichten gegenüber den Beteiligten.
Untersuchungsgrundsatz — die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen
Anhörung — vor belastenden Entscheidungen darf sich der Betroffene äußern
Beratungspflicht — die Behörde weist auf offensichtliche Fehler im Antrag hin
Akteneinsicht — Beteiligte dürfen die Akte ihres Verfahrens einsehen
Der Verwaltungsakt
Ein Verwaltungsakt regelt einen Einzelfall hoheitlich mit Wirkung nach außen. Fünf Merkmale müssen zusammenkommen (§ 35 Satz 1 VwVfG).
Hoheitliche Maßnahme — einseitige Entscheidung, kein Vertrag auf Augenhöhe
Einer Behörde — es handelt eine Stelle der öffentlichen Verwaltung
Auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts — nicht als privater Vertragspartner
Regelung eines Einzelfalls — konkreter Sachverhalt, bestimmter Adressat, gesetzte Rechtsfolge
Unmittelbare Rechtswirkung nach außen — die Wirkung trifft jemanden außerhalb der Verwaltung
Kauft eine Behörde Büromaterial ein, handelt sie nicht hoheitlich. Das ist kein Verwaltungsakt. Bescheid ist die typische schriftliche Erscheinungsform. Die Allgemeinverfügung ist die Sonderform. Sie richtet sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis. Sie kann auch eine Sache und ihre Benutzung betreffen. Beispiele dafür sind ein Verkehrsschild und die Widmung einer Straße.
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