Verwaltungsrecht und Verfahren im Einstellungstest üben

Berufsspezifisches Wissen für dein Auswahlverfahren: die Grundlagen zu Verwaltungsrecht und Verfahren, kompakt aufbereitet und mit Beispielaufgaben zum Selbsttest.

📋 30 Aufgaben📊 Mittel ca. 20 Sek. / Frage
THEORIE

Hier geht es um das Handwerkszeug jeder Behörde: Wie kommt eine Entscheidung zustande, ab wann gilt sie, und wie kann man sich dagegen wehren? Im Mittelpunkt stehen der Verwaltungsakt, das Verfahren davor, das Ermessen der Behörde und der Weg über Widerspruch und Klage.

Die Fragen bleiben auf Prinzipienebene. Verlangt wird kein auswendig gelernter Gesetzestext, sondern das Verständnis der Begriffe und die Fähigkeit, einen vorgelegten Sachverhalt einzuordnen.

So gehst du vor

1

Kläre zuerst: Geht es um das Verfahren, die Entscheidung selbst oder um den Rechtsschutz danach

2

Prüfe bei jeder Maßnahme, ob überhaupt ein Verwaltungsakt vorliegt

3

Achte auf Signalwörter: „kann“ deutet auf Ermessen, „ist zu“ auf eine gebundene Entscheidung

4

Merke dir die Monatsfristen für Widerspruch und Klage als festen Anker

Grundsätze des Verwaltungshandelns

Keine Behörde handelt frei — sie ist an Gesetz und Recht gebunden.

Vorrang des Gesetzes — kein Handeln gegen geltendes Recht

Vorbehalt des Gesetzes — Eingriffe brauchen eine gesetzliche Grundlage

Gleichbehandlung — vergleichbare Fälle werden gleich entschieden

Zuständigkeit — es entscheidet die sachlich und örtlich richtige Stelle

Wer nicht weiß, welche Stelle zuständig ist, geht in vielen Kommunen zuerst zum Bürgeramt (auch Bürgerbüro): Es erledigt die häufigsten Anliegen selbst und verweist sonst an die richtige Behörde.

Das Verwaltungsverfahren

Bevor entschieden wird, hat die Behörde Pflichten gegenüber den Beteiligten.

Untersuchungsgrundsatz — die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen

Anhörung — vor belastenden Entscheidungen darf sich der Betroffene äußern

Beratungspflicht — die Behörde weist auf offensichtliche Fehler im Antrag hin

Akteneinsicht — Beteiligte dürfen die Akte ihres Verfahrens einsehen

Der Verwaltungsakt

Ein Verwaltungsakt regelt einen Einzelfall hoheitlich mit Wirkung nach außen. Fünf Merkmale müssen zusammenkommen (§ 35 Satz 1 VwVfG).

Hoheitliche Maßnahme — einseitige Entscheidung, kein Vertrag auf Augenhöhe

Einer Behörde — es handelt eine Stelle der öffentlichen Verwaltung

Auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts — nicht als privater Vertragspartner

Regelung eines Einzelfalls — konkreter Sachverhalt, bestimmter Adressat, gesetzte Rechtsfolge

Unmittelbare Rechtswirkung nach außen — die Wirkung trifft jemanden außerhalb der Verwaltung

Kauft eine Behörde Büromaterial ein, handelt sie nicht hoheitlich. Das ist kein Verwaltungsakt. Bescheid ist die typische schriftliche Erscheinungsform. Die Allgemeinverfügung ist die Sonderform. Sie richtet sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis. Sie kann auch eine Sache und ihre Benutzung betreffen. Beispiele dafür sind ein Verkehrsschild und die Widmung einer Straße.

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