Polizeirecht und Befugnisse im Einstellungstest üben

Berufsspezifisches Wissen für dein Auswahlverfahren: die Grundlagen zu Polizeirecht und Befugnisse, kompakt aufbereitet und mit Beispielaufgaben zum Selbsttest.

📋 30 Aufgaben📊 Mittel ca. 20 Sek. / Frage
Kommt vor bei:Polizei
THEORIE

Die Polizei hat zwei Aufträge: Sie wehrt Gefahren ab und sie verfolgt Straftaten. An dieser Doppelfunktion hängt alles Weitere — welches Gesetz gilt, wer die Sache leitet und ob die Polizei einschreiten muss oder darf.

Im Test werden Prinzipien geprüft, keine Paragrafennummern aus Landesgesetzen. Jedes der 16 Länder hat ein eigenes Polizeigesetz. Lerne deshalb die Systematik: Verhältnismäßigkeit, Standardmaßnahmen, Verantwortlichkeit und die Rechte, die jedem zustehen.

So gehst du vor

1

Kläre die Funktion: geht es um Gefahrenabwehr oder um Strafverfolgung?

2

Ordne die Rechtsgrundlage zu: Landespolizeigesetz oder Strafprozessordnung

3

Prüfe die Verhältnismäßigkeit in drei Stufen

4

Frage, gegen wen sich die Maßnahme richtet — Störer oder Nichtstörer?

Gefahrenabwehr und Strafverfolgung

Die Doppelfunktion entscheidet, welches Recht anzuwenden ist.

Gefahrenabwehr — präventiv, Grundlage ist das Polizeigesetz des Landes

Strafverfolgung — repressiv, Grundlage ist die Strafprozessordnung

Sachleitungsbefugnis — bei der Strafverfolgung ermittelt die Polizei unter der Leitung der Staatsanwaltschaft

Die StPO gilt bundeseinheitlich, die Polizeigesetze je Land. Ein Einsatz kann beides nacheinander enthalten. In der Gefahrenabwehr entscheidet die Polizei selbst, in der Strafverfolgung hat die Staatsanwaltschaft die Sachleitung.

Bindung an Gesetz und Recht

Die Polizei ist Teil der vollziehenden Gewalt und damit rechtlich gebunden.

Art. 20 Abs. 3 GG — die vollziehende Gewalt ist an Gesetz und Recht gebunden

Vorbehalt des Gesetzes — ein Grundrechtseingriff braucht eine gesetzliche Grundlage

Art. 19 Abs. 4 GG — gegen jede Maßnahme steht der Rechtsweg offen

Verwaltungsgerichte — sie überprüfen Maßnahmen der Gefahrenabwehr

Verhältnismäßigkeit

Jede belastende Maßnahme muss drei Stufen bestehen.

Geeignet — die Maßnahme kann ihr Ziel überhaupt erreichen

Erforderlich — es gibt kein milderes, gleich wirksames Mittel

Angemessen — Eingriff und Zweck stehen in vertretbarem Verhältnis

Der Grundsatz heißt auch Übermaßverbot und folgt aus dem Rechtsstaatsprinzip.

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