Polizeirecht und Befugnisse im Einstellungstest üben
Berufsspezifisches Wissen für dein Auswahlverfahren: die Grundlagen zu Polizeirecht und Befugnisse, kompakt aufbereitet und mit Beispielaufgaben zum Selbsttest.
Die Polizei hat zwei Aufträge: Sie wehrt Gefahren ab und sie verfolgt Straftaten. An dieser Doppelfunktion hängt alles Weitere — welches Gesetz gilt, wer die Sache leitet und ob die Polizei einschreiten muss oder darf.
Im Test werden Prinzipien geprüft, keine Paragrafennummern aus Landesgesetzen. Jedes der 16 Länder hat ein eigenes Polizeigesetz. Lerne deshalb die Systematik: Verhältnismäßigkeit, Standardmaßnahmen, Verantwortlichkeit und die Rechte, die jedem zustehen.
So gehst du vor
Kläre die Funktion: geht es um Gefahrenabwehr oder um Strafverfolgung?
Ordne die Rechtsgrundlage zu: Landespolizeigesetz oder Strafprozessordnung
Prüfe die Verhältnismäßigkeit in drei Stufen
Frage, gegen wen sich die Maßnahme richtet — Störer oder Nichtstörer?
Gefahrenabwehr und Strafverfolgung
Die Doppelfunktion entscheidet, welches Recht anzuwenden ist.
Gefahrenabwehr — präventiv, Grundlage ist das Polizeigesetz des Landes
Strafverfolgung — repressiv, Grundlage ist die Strafprozessordnung
Sachleitungsbefugnis — bei der Strafverfolgung ermittelt die Polizei unter der Leitung der Staatsanwaltschaft
Die StPO gilt bundeseinheitlich, die Polizeigesetze je Land. Ein Einsatz kann beides nacheinander enthalten. In der Gefahrenabwehr entscheidet die Polizei selbst, in der Strafverfolgung hat die Staatsanwaltschaft die Sachleitung.
Bindung an Gesetz und Recht
Die Polizei ist Teil der vollziehenden Gewalt und damit rechtlich gebunden.
Art. 20 Abs. 3 GG — die vollziehende Gewalt ist an Gesetz und Recht gebunden
Vorbehalt des Gesetzes — ein Grundrechtseingriff braucht eine gesetzliche Grundlage
Art. 19 Abs. 4 GG — gegen jede Maßnahme steht der Rechtsweg offen
Verwaltungsgerichte — sie überprüfen Maßnahmen der Gefahrenabwehr
Verhältnismäßigkeit
Jede belastende Maßnahme muss drei Stufen bestehen.
Geeignet — die Maßnahme kann ihr Ziel überhaupt erreichen
Erforderlich — es gibt kein milderes, gleich wirksames Mittel
Angemessen — Eingriff und Zweck stehen in vertretbarem Verhältnis
Der Grundsatz heißt auch Übermaßverbot und folgt aus dem Rechtsstaatsprinzip.
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