Staatsbürgerkunde im Einstellungstest üben

Berufsspezifisches Wissen für dein Auswahlverfahren: die Grundlagen zu Staatsbürgerkunde, kompakt aufbereitet und mit Beispielaufgaben zum Selbsttest.

📋 30 Aufgaben📊 Mittel ca. 20 Sek. / Frage
THEORIE

Wer für den Staat arbeitet, steht in einem besonderen Verhältnis zu ihm. Dieses Kapitel behandelt nicht den Aufbau des Staates, sondern Pflicht und Status: Zugang zum Amt nach Art. 33 GG, Verfassungstreue, Neutralität, Amtseid, Weisung und Remonstration, Integrität und Haftung.

Die Themen gelten für alle Berufsfelder — Polizei, Bundeswehr, Feuerwehr, Zoll und Verwaltung. Achte auf die Begriffe, die im Test gern verwechselt werden: Bestenauslese, Funktionsvorbehalt, Mäßigungsgebot und Remonstration.

So gehst du vor

1

Frage dich zuerst: Geht es um den Zugang zum Amt, um eine Pflicht im Amt oder um Kontrolle

2

Ordne die Norm grob zu: Art. 33 GG für den Status, Beamtenrecht für die Pflichten

3

Achte auf Einschränkungen — viele Pflichten gelten auch außerhalb des Dienstes

4

Merke dir feste Anker: Art. 33 GG, Art. 34 GG für die Amtshaftung, Art. 83 GG für den Vollzug

Zugang zum öffentlichen Amt

Art. 33 GG entscheidet, wer in den Staatsdienst kommt.

Gleicher Zugang — jeder Deutsche hat gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt

Bestenauslese — Auswahl allein nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung

Bekenntnisfreiheit — aus dem religiösen Bekenntnis darf kein Nachteil entstehen

Gleiche Rechte — in jedem Land dieselben staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten

Funktionsvorbehalt und hoheitliche Befugnisse

Wer dauerhaft mit Befehl und Zwang arbeitet, steht in der Regel im Dienstverhältnis.

Funktionsvorbehalt — ständige hoheitliche Befugnisse gehören grundsätzlich Beamten, Richtern und Soldaten

Hoheitlich — einseitiges Handeln mit staatlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Beliehener — Privater, der durch Gesetz eigene hoheitliche Befugnisse ausübt

Verwaltungshelfer — unterstützt weisungsgebunden, ohne eigene Entscheidungsbefugnis

Hergebrachte Grundsätze

Das Beamtenverhältnis ist verfassungsrechtlich besonders geschützt und besonders gebunden.

Art. 33 Abs. 5 GG — Auftrag, das Dienstrecht unter Berücksichtigung dieser Grundsätze zu regeln und fortzuentwickeln

Dienst- und Treueverhältnis — kein Arbeitsverhältnis mit Tarifvertrag

Streikverbot — gilt für Beamte und wurde 2018 vom Bundesverfassungsgericht bestätigt

EGMR 2023 — die Große Kammer erklärte das Verbot am 14. Dezember 2023 in der Sache Humpert u. a. gegen Deutschland für vereinbar mit Art. 11 EMRK

Das Streikverbot knüpft an den Status an, nicht an die konkrete Aufgabe.

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