Staatsbürgerkunde im Einstellungstest üben
Berufsspezifisches Wissen für dein Auswahlverfahren: die Grundlagen zu Staatsbürgerkunde, kompakt aufbereitet und mit Beispielaufgaben zum Selbsttest.
Wer für den Staat arbeitet, steht in einem besonderen Verhältnis zu ihm. Dieses Kapitel behandelt nicht den Aufbau des Staates, sondern Pflicht und Status: Zugang zum Amt nach Art. 33 GG, Verfassungstreue, Neutralität, Amtseid, Weisung und Remonstration, Integrität und Haftung.
Die Themen gelten für alle Berufsfelder — Polizei, Bundeswehr, Feuerwehr, Zoll und Verwaltung. Achte auf die Begriffe, die im Test gern verwechselt werden: Bestenauslese, Funktionsvorbehalt, Mäßigungsgebot und Remonstration.
So gehst du vor
Frage dich zuerst: Geht es um den Zugang zum Amt, um eine Pflicht im Amt oder um Kontrolle
Ordne die Norm grob zu: Art. 33 GG für den Status, Beamtenrecht für die Pflichten
Achte auf Einschränkungen — viele Pflichten gelten auch außerhalb des Dienstes
Merke dir feste Anker: Art. 33 GG, Art. 34 GG für die Amtshaftung, Art. 83 GG für den Vollzug
Zugang zum öffentlichen Amt
Art. 33 GG entscheidet, wer in den Staatsdienst kommt.
Gleicher Zugang — jeder Deutsche hat gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt
Bestenauslese — Auswahl allein nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung
Bekenntnisfreiheit — aus dem religiösen Bekenntnis darf kein Nachteil entstehen
Gleiche Rechte — in jedem Land dieselben staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten
Funktionsvorbehalt und hoheitliche Befugnisse
Wer dauerhaft mit Befehl und Zwang arbeitet, steht in der Regel im Dienstverhältnis.
Funktionsvorbehalt — ständige hoheitliche Befugnisse gehören grundsätzlich Beamten, Richtern und Soldaten
Hoheitlich — einseitiges Handeln mit staatlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Beliehener — Privater, der durch Gesetz eigene hoheitliche Befugnisse ausübt
Verwaltungshelfer — unterstützt weisungsgebunden, ohne eigene Entscheidungsbefugnis
Hergebrachte Grundsätze
Das Beamtenverhältnis ist verfassungsrechtlich besonders geschützt und besonders gebunden.
Art. 33 Abs. 5 GG — Auftrag, das Dienstrecht unter Berücksichtigung dieser Grundsätze zu regeln und fortzuentwickeln
Dienst- und Treueverhältnis — kein Arbeitsverhältnis mit Tarifvertrag
Streikverbot — gilt für Beamte und wurde 2018 vom Bundesverfassungsgericht bestätigt
EGMR 2023 — die Große Kammer erklärte das Verbot am 14. Dezember 2023 in der Sache Humpert u. a. gegen Deutschland für vereinbar mit Art. 11 EMRK
Das Streikverbot knüpft an den Status an, nicht an die konkrete Aufgabe.
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